Stundenübertragung und unterjährige Kompensation
Übertragung von Überstunden auf das Folgejahr (Art. 21.3 GAV)
Bestehen per 31. Dezember 2026 Überstunden, die während des Jahres nicht kompensiert werden konnten, sind für deren Übertragung auf das Jahr 2027 folgende Bestimmungen zu beachten.
Bis zu 100 Überstunden
Per 31. Dezember können höchstens 100 Überstunden (exkl. Vorholzeit) auf das Folgejahr übertragen werden. Diese müssen innert Jahresfrist entweder ohne Zuschlag ausbezahlt oder im Verhältnis 1:1 mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden.
Soll eine Kompensation erfolgen, muss diese schriftlich festgehalten werden. Die Paritätische Landeskommission (PLK) stellt auf ihrer Website entsprechende Mustervorlagen zur Verfügung.
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht darüber einigen, wie viele Stunden kompensiert oder ausbezahlt werden sollen, entscheidet jede Partei über 50 % der abzubauenden Überstunden.
Der GAV regelt nicht ausdrücklich, wann die Kompensationsstunden bezogen werden müssen. Die Kompensation muss jedoch innerhalb des Folgejahres erfolgen. Für die Zeiterfassung bedeutet dies, dass die per Ende 2026 zur Kompensation bestimmten Überstunden im Verlauf des Jahres 2027 als Kompensationsstunden erfasst werden.
Die Kompensation kann sowohl in ganzen Tagen als auch in einzelnen Stunden erfolgen, da der GAV schlicht von «Freizeit von gleicher Dauer» spricht.
Wird über die zeitliche Lage der Kompensation keine Vereinbarung getroffen, obliegt deren Festlegung im Rahmen von Art. 20.3 und 20.4 GAV grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Überstunden über der Grenze von 100 Stunden
Überstunden, welche die Grenze von 100 übertragbaren Stunden überschreiten, müssen grundsätzlich im Januar 2027 mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden.
Ausschliesslich auf Wunsch des Arbeitnehmers kann stattdessen eine Kompensation mit freien Tagen im Verhältnis 1:1 erfolgen. In diesem Fall ist weder ein Zeit- noch ein Lohnzuschlag von 25 % geschuldet. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer die Kompensation ausdrücklich wünscht. Diese Kompensation muss ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Anders als bei den ersten 100 Überstunden sieht der GAV hier ausdrücklich die Kompensation mit «freien Tagen» vor.
Wird über die zeitliche Lage dieser Kompensationstage nichts vereinbart, obliegt deren Festlegung im Rahmen von Art. 20.3 und 20.4 GAV grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Unterjährige Kompensation von Überstunden bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn – Klarstellung
In der Weisung der Paritätischen Landeskommission (PLK) «Unterjährige Angestellte im Stundenlohn: Arbeitszeit / Zuschläge bei Überstunden und Überzeit» wurde eine wichtige Anpassung vorgenommen (siehe Link): GAV-Vollzugsweisungen ab GAV 2026-2029 - PLK Elektro
Die bisherige Formulierung, wonach die Kompensation von Überstunden bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn generell nicht vorgesehen sei, wurde präzisiert.
Eine Kompensation von Überstunden während eines laufenden Einsatzverhältnisses ist zulässig. Dies gilt beispielsweise auch bei einem auf drei Monate befristeten Einsatz.
Nicht vorgesehen ist hingegen, dass ein Einsatzverhältnis ausschliesslich zum Zweck der Kompensation von zuvor geleisteten Überstunden verlängert wird. So soll beispielsweise ein dreimonatiger Arbeitseinsatz nicht um zwei Wochen verlängert werden, wenn diese ausschliesslich des Abbaus des angesammelten Überstundenguthabens dienen.
Entscheidend ist somit die Unterscheidung zwischen der zulässigen Kompensation während eines laufenden Einsatzes und einer ausschliesslich zur Kompensation vorgesehenen Verlängerung am Ende des Einsatzverhältnisses.