Einführung von ISAB in der Elektrobranche geht weiter
Im Januar und Februar 2023 wurden im Bauhauptgewerbe die PBK Waadt und in der Elektrobranche die PK Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen-Appenzell sowie Solothurn eingeführt. Mit der Anpassung der Entsendeverordnung und der Publikation von Empfehlungen der Seco-Expertengruppe bekommt die GAV-Bescheinigung mehr Gewicht bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Solidarhaftung von Erstunternehmen.
Mit dem Start der PBK Waadt im Bauhauptgewerbe konnte eine grosse Lücke in der Abdeckung von ISAB geschlossen werden. Mit der Elektrobranche geht die Einführung mit den PK Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen-Appenzell sowie Solothurn auch im Ausbaugewerbe rasch weiter. Mehr als 40`000 Betriebe werden auf dem ISAB-Portal geführt. Über den Jahreswechsel konnten Fortschritte in der Planung der weiteren Einführung von ISAB erzielt werden. In den nächsten Monaten starten die ersten Kantone des Ausbaugewerbes der Romandie. In der Deutschschweiz geht die Einführung in der Elektrobranche weiter und auch erste Regionen im Isoliergewerbe werden starten.
Anpassung der Entsendeverordnung und Publikation von Empfehlungen der Seco-Expertengruppe
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht und Solidarhaftung nach Artikel 5 Entsendegesetz wird vom Erstunternehmer verlangt, sich vom Subunternehmer anhand von Dokumenten oder Belegen glaubhaft darlegen zu lassen, dass dieser die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält. Mit der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktualisierung der Entsendeverordnung (EntsV) und den ebenfalls per 1. Januar dieses Jahres veröffentlichten Empfehlungen der Expertengruppe zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen der Haftung des Erstunternehmers wurde die Bedeutung der GAV-Bescheinigung bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht präzisiert.
Das bedeutet konkret: Es genügt in vielen Fällen gemäss Art. 8b Abs. 1 Bst. d EntsV bereits die Abklärung über den Subunternehmer in einem von den Sozialpartnern geführten Register wie ISAB um sich glaubhaft darlegen zu lassen, dass die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten sind. Dies bestärkt die Seco-Expertengruppe, die auf S. 8 ihrer Empfehlungen festhält, dass «das Resultat einer vom zuständigen Vollzugsorgan durchgeführten Kontrolle grundsätzlich eine andere Aussagekraft hat als eine Deklaration des Subunternehmers, insbesondere, wenn die Kontrolle nicht zu weit zurückliegt.» Weiter stellen die Empfehlungen klar, dass für den Fall, dass für den Betrieb eines Subunternehmers ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag gilt, dem Erstunternehmer empfohlen wird, vom Subunternehmer eine GAV Bescheinigung oder einen Registerauszug zu verlangen (S. 9).
ISAB und die Sozialpartner werden sich nun engagieren, dass diese wichtigen Änderungen auch bei der Auftragsvergabe von staatlichen und privaten Akteuren die nötige Aufmerksamkeit erhalten.