Arbeitsunfähigkeit ist nicht Ferienunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch auch Ferienunfähigkeit. Entscheidend ist, ob sich Arbeitnehmende während der Ferien erholen können. Nur wenn der Erholungszweck wegen Krankheit entfällt, etwa bei Bettlägerigkeit oder regelmässigen Arztbesuchen, gilt die betroffene Zeit nicht als Ferien. In diesem Fall müssen Arbeitgebende die Ferientage gutschreiben. 

Leichte Beschwerden wie Schnupfen oder Kopfschmerzen stellen noch keine Ferienunfähigkeit dar. Auch eine Verletzung, die zwar die Arbeit verhindert, die Erholung aber nicht erheblich stört, lässt Ferien zu.1 So kann eine Fahrerin mit verstauchtem Fuss oder ein Büroangestellter mit gebrochenem Finger zwar arbeitsunfähig, aber ferienfähig sein. 

Illustrativ für diese Unterscheidung ist etwa eine Beschwerde eines Arbeitnehmers, der seine Ferien aufgrund einer Erkrankung hauptsächlich mit Schlafen und Spazierengehen verbringen musste. Der Arbeitnehmer forderte, dass die Zeit unter Krankenstand und nicht als Ferien verrechnet werden. Schliesslich wären eigentlich Aktivferien mit viel Mountainbiken geplant gewesen. Das Zürcher Arbeitsgericht wies die Beschwerde ab und hielt fest, dass der Erholungszweck der Ferien gerade auch in Ausruhen und ruhigeren Aktivitäten liege.2 

Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für die Ferienunfähigkeit. Ein übliches Arztzeugnis genügt nicht, da es nur die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Für den Nachweis braucht es eine ärztliche Bestätigung, dass die Erholung verunmöglicht ist. Arbeitgebende dürfen eine solche Bestätigung verlangen und bei Zweifel eine Untersuchung durch den Vertrauensarzt anordnen.3 Eine teilweise Ferienunfähigkeit gibt es grundsätzlich nicht.4 Nimmt ein Arbeitnehmer, der zu 60 % arbeitsunfähig ist, Ferien, so gelten diese als zu 100 % bezogen und nicht lediglich im Umfang der restlichen 40 %. 

Ist ein Arbeitnehmer trotz Krankheit oder Unfall in der Lage, sich zu erholen, also ferienfähig, kann er seinen Ferienanspruch auch während einer längeren Phase der Arbeitsunfähigkeit nutzen. Nimmt ein ferienfähiger Arbeitnehmer trotz einer mehrmonatigen Absenz keine Ferien, kann der Arbeitgeber diese dennoch als bezogen betrachten. Der ferienfähige Arbeitnehmer ist somit gehalten, auch während der Absenz Ferien zu beziehen.5

Die SUVA hält fest, dass Ferienfähigkeit eine medizinische Frage ist, die durch ein Arztzeugnis zu klären ist. Während unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit angerechnete Ferien gelten stets zu 100%. Dies gilt auch für Ferien bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit.6 

Da eine Reise den Heilungsprozess beeinträchtigen kann, sehen Krankentaggeldversicherungen vor, dass Reisen während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nur mit vorgängiger Zustimmung zulässig sind. Vor Antritt einer Reise ist daher eine Abklärung mit der Versicherung erforderlich.7 

1 Streiff Ullin /von Kaenel Adrian/Rudolph Roger, in: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 329a, N 6.

2 Arbeitsgericht ZH, Entscheide 2009 Nr. 7 S. 12, AN070563 vom 14. Dezember 2009

3 Egli Hans-Peter, Strittige Fragen zum Thema Ferien, ARbR 2006, S. 119 ff. 148.

4 Verwaltungsgericht SG, Entscheid vom 2. April 2025, E. 2.1.4.
5 Arbeitsgericht ZH, Entscheide 2015, Nr. 9 S. 15, AH150066 vom 22. Juli 2015

6 SUVA, Absenzmanagement FAQ, ‹https://www.suva.ch/de-ch/praevention/beratung-kurse-und-angebote/praeventionsberatung/absenzenmanagement/absenzenmanagement-haeufige-fragen-und-antworten› (besucht am 24.09.2025)

7 Innova Versicherungen AG, Krankentaggeld: FAQ zu Ferien, Ausland und Austritt ‹https://www.innova.ch/blog/krankentaggeld-faq-zu-ferien-ausland-und-austritt› (besucht am 24.09.2025)