Annahmeverzug bei der Zeiterfassung
Gesetzliche Grundlage
Gemäss Art. 46 Arbeitsgesetz (ArG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes erforderlichen Verzeichnisse und Unterlagen zu führen. Art. 73 ArGV 1 konkretisiert diese Pflicht. Aus den Unterlagen müssen insbesondere Dauer und Lage der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie Ausgleichs- und Überzeitarbeit ersichtlich sein. Das SECO hält fest, dass bei der normalen Arbeitszeiterfassung für jeden Mitarbeitenden nachvollziehbar sein muss, wann gearbeitet, wann Pausen bezogen und wann die Arbeit beendet wurde.
Dokumentationspflicht im GAV-Vollzug
In der GAV-Vollzugspraxis werden diese arbeitsgesetzlichen Anforderungen weiter konkretisiert. Gestützt auf Art. 10.1.1 und Art. 20.6 GAV sowie Art. 35.3 AVE GAV liegt die Dokumentations- und Nachweispflicht beim Arbeitgeber. Die arbeitszeitrelevanten Unterlagen sind vollständig zu führen, aufzubewahren und im Rahmen einer Kontrolle vorzulegen.
Es genügt deshalb nicht, lediglich die effektiv geleisteten Arbeitsstunden zu erfassen. Vielmehr müssen auch arbeitszeitrelevante Abwesenheiten und Abweichungen vom vereinbarten Arbeitspensum nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören insbesondere:
| • | Ferien |
| • | Krankheit |
| • | Unfall |
| • | Feiertage |
| • | Absenzen aufgrund gesetzlicher Dienstpflichten, z. B. Militär-, Zivil- oder Schutzdienst |
| • | Freiwillige bzw. gesetzlich gewährte Absenzen, z. B. für J+S-Kurse oder Jugendurlaub, mit oder ohne EO-Entschädigung |
| • | vom Arbeitnehmer verursachte Arbeitsausfälle |
| • | verspäteter Arbeitsbeginn |
| • | vorzeitiges Arbeitsende |
| • | vom Arbeitnehmer gewünschte zusätzliche freie Zeiten |
Bedeutung für Minusstunden und Annahmeverzug
Eine vollständige Dokumentation ist insbesondere für die Beurteilung von Minusstunden und eines möglichen Annahmeverzugs des Arbeitgebers von Bedeutung. Gemäss Art. 16.6 GAV gehen Minusstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden sind und bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden können, zulasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug). Werden gegenüber dem vereinbarten Arbeitspensum weniger Arbeitsstunden ausgewiesen und ist gleichzeitig keine entsprechende Absenz oder ein anderer nachvollziehbarer Grund dokumentiert, wird im Rahmen einer GAV-Kontrolle grundsätzlich von einem Annahmeverzug des Arbeitgebers ausgegangen.
Empfehlung
Wir empfehlen allen Betrieben, ihre Arbeitszeiterfassung so zu führen, dass neben den effektiv geleisteten Arbeitsstunden auch sämtliche arbeitszeitrelevanten Abwesenheiten und sonstigen Abweichungen vom vereinbarten Arbeitspensum laufend und nachvollziehbar dokumentiert werden. So kann im Rahmen einer späteren GAV-Kontrolle nachvollzogen werden, weshalb es zu Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeit gekommen ist, und Minusstunden können korrekt beurteilt werden