Abstrakte Garantie vs. Akzessorische Garantie: Wichtige Unterschiede und Risiken

Im Schweizer Werkvertragsrecht ist es für Bauherren und Auftraggebende von entscheidender Bedeutung, sich gegen mögliche Risiken abzusichern. Besonders bei grösseren Bauvorhaben und öffentlichen Aufträgen kommen häufig Sicherheitsleistungen zum Einsatz, die über die in der SIA-Norm 118 vorgesehenen Standardregelungen hinausgehen. Diese können in Form von abstrakten Garantien erfolgen, die eine hohe rechtliche Relevanz besitzen und bei Unternehmen zu finanziellen Belastungen führen können. 

Es gibt zwei Arten von Garantien. Es gibt die akzessorischen und die abstrakten Garantien. Der Unterschied zwischen einer akzessorischen und einer abstrakten Garantie wird oft unterschätzt. Doch beide unterscheiden sich grundlegend in der Art und Weise, wie sie funktionieren, und haben unterschiedliche Auswirkungen. 

1. Akzessorische Garantie 


Die akzessorische Garantie bezieht sich auf die vertragliche Zusicherung des Unternehmens, dass eine erbrachte Leistung in einem bestimmten Zeitraum keine Mängel aufweist. Bei Mängeln ist der Unternehmende verpflichtet, diese zu beheben oder Ersatz zu leisten. 
Merkmale: 

•  Mängelansprüche: Bei einem aufgetretenen Mangel muss der Unternehmende nachbessern oder Schadensersatz leisten. 
•  Beweislast: Der Auftraggebende (Bestellender/Kunde) muss den Mangel beweisen, bevor er Anspruch auf Ersatz oder Reparatur geltend macht. 
•  Zeitliche Begrenzung: Die Garantiezeit ist in der Regel auf 5 Jahre nach Abnahme des Werkes begrenzt. 


Ein bekanntes Sicherungsmittel ist die Bürgschaft (Art. 492 OR), insbesondere in der Form der Solidarbürgschaft/Baugarantie (Art. 496 OR / Art. 181 SIA-Norm 118), die für den Bauherrn eine gängige Absicherung darstellt. Wir (EIT.swiss) nennen sie Baugarantie. Damit die Solidarbürgschaft oder Baugarantie zur Anwendung kommt, muss der Hauptschuldner mit seiner Leistung in Rückstand geraten und erfolglos gemahnt worden sein (oder nachweislich zahlungsunfähig sein). Die Bürgschaft ist eine akzessorische Verpflichtung, das heisst, sie ist von der Hauptschuld abhängig: Der Bürge muss nur leisten, wenn auch der Hauptschuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommt. Der Bürge muss zudem alle Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner zustehen. Erlischt die Hauptschuld, entfällt auch die Bürgschaft. Für den Hauptschuldner stellt die Solidarbürgschaft ein grundsätzlich faires Instrument dar, solange deren Umfang und Laufzeit angemessen gestaltet sind. 

2. Abstrakte Garantie


Die abstrakte Garantie ist eine spezielle Form der Sicherheit, die vor allem bei grösseren Bauprojekten oder im öffentlichen Sektor häufig verwendet wird. Hierbei handelt es sich um eine Garantie, bei der der Garantiegebende - beispielsweise eine Bank oder Versicherung - verpflichtet ist, einen bestimmten Betrag auf erstes Verlangen des Auftraggebenden zu zahlen, ohne dass dieser den Mangel oder Schaden nachweisen muss. 

Merkmale: 

•  Zahlung auf erstes Verlangen: Der Auftraggebende kann jederzeit eine Zahlung verlangen, ohne den Schaden oder Mangel nachweisen zu müssen. 
•  Keine Einwendungen möglich: Der Garantiegebende kann keine Einreden gegen die Zahlung erheben - das Prinzip lautet «Erst zahlen, dann streiten». 
•  Höhe und Dauer: Die Garantie kann beispielsweise 10 % des Abrechnungsbetrags betragen und über einen Zeitraum von 5 Jahren laufen. 


Beispiel: Ein Werkvertrag könnte festlegen, dass der Unternehmende eine abstrakte Garantie bei einer Schweizer Bank nachweisen muss, die besagt, dass die Bank auf erstes Verlangen des Auftraggebenden bis zu 10 % des Auftragswertes zahlt. 
Der Unterschied zwischen Solidarbürgerschaft/Baugarantie und abstrakter Garantie (Art. 111 OR) besteht darin, dass der Garantiegebende (meist eine Bank oder Versicherung) auf erstes Verlangen zahlen muss, ohne dass ein Mangel beim zugrunde liegenden Werkvertrag bestehen muss. 
Unabhängigkeit von der Hauptschuld: Die abstrakte Garantie verpflichtet den Garantiegebenden zu einer Zahlung unabhängig vom Bestehen einer tatsächlichen Forderung. Der Garantiegebende kann keine Einwendungen gegen die Zahlung erheben. Auch finanzstarke Unternehmen können aufgrund der sofortigen Zahlungsverpflichtung der Garantie in finanzielle Schwierigkeiten geraten, da sie die gezahlten Beträge oft nur mit Verzögerung zurückerhalten. 
Die abstrakte Garantie hat also eine starke Auswirkung auf die Liquidität und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, vor allem in grösseren Projekten. Für den Unternehmenden stellt sich oft die Herausforderung, dass er die Garantieprämien zahlen muss, ohne sofort eine Rückzahlung zu erwarten. Die Garantie kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass der Auftraggebende einen tatsächlichen Mangel oder Schaden nachweisen muss. 

Probleme für Unternehmen: 

•  Hohe Kosten: Die Prämien für eine abstrakte Garantie sind oft erheblich und belasten die Liquidität des Unternehmens. 
•  Rückbehalt von Zahlungen: Ein Auftraggebender kann beispielsweise bis zu 40 % des Auftragswerts für fünf Jahre zurückhalten, was den Unternehmenden finanziell erheblich belasten kann. 
•  Verzerrung des Wettbewerbs: Diese Praxis führt zu einer Wettbewerbsverzerrung, da kleinere Unternehmen oft nicht in der Lage sind, die hohen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. 

Fazit: Abstrakte Garantien mit Vorsicht vereinbaren 


Obwohl abstrakte Garantien den Auftraggebenden eine sehr starke Position verleihen, stellen sie für die Unternehmen ein erhebliches finanzielles Risiko dar. In der Praxis sind Solidarbürgschaften / Baugarantien oft das bevorzugte Mittel der Wahl, da sie ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Parteien herstellen. 

Elektroinstallationsunternehmen sollten bei Werkverträgen mit abstrakten Garantien besonders vorsichtig sein. Es empfiehlt sich, die genauen Bedingungen und die Höhe der Garantien im Vertrag sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls nach Alternativen zu suchen, die den finanziellen Druck auf die Unternehmen reduzieren. Wo immer möglich, sollten Solidarbürgschaften / Baugarantien bevorzugt werden, da diese ein gerechteres Verhältnis zwischen Auftraggebendem und Auftragnehmenden ermöglichen. 


EIT.swiss bietet für seine Mitglieder Baugarantien an. Das sind im juristischen Sinne Solidarbürgschaften, zu bevorzugten Konditionen. 
Wenden Sie sich bei Bedarf für eine Baugarantie an Melisa Maksuti, Tel. 044 444 17 47. Sie hilft sehr gern weiter.