Stromabkommen Schweiz-EU: Bundesrat legt Eckpunkte zur Umsetzung fest

Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 14. Mai 2025 mit der Umsetzung des geplanten Stromabkommens zwischen der Schweiz und der EU befasst. Im Zentrum standen die Umsetzung der Strommarktöffnung für alle Endverbraucher in der Schweiz, die künftige Grundversorgung sowie der Schutz der Konsumenten und des Personals in der Stromwirtschaft. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, die laufenden Gespräche mit den schweizerischen Stakeholdern fortzusetzen.

Das Stromabkommen mit der EU sieht vor, dass die Schweiz auch ihren Strommarkt für alle Endverbraucher öffnet. Die Marktöffnung wurde in der EU bereits 2007 umgesetzt. Viele EU-Mitgliedsstaaten kennen weiterhin regulierte Grundversorgungen und Preisregulierungen, die gemäss EU-Stromrecht unter bestimmten Bedingungen auch zulässig sind.

Im Stromabkommen explizit festgehalten ist das Recht der Schweiz, im Sinne des Konsumentenschutzes und des Service Public, eine Grundversorgung mit regulierten Preisen für Haushalte und Unternehmen unterhalb einer gewissen Verbrauchsschwelle einzuführen. Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Stromabkommens (Revision des Stromversorgungsgesetzes) sieht dazu Folgendes vor:

Marktöffnung: Ab Inkrafttreten des Stromabkommens können alle Verbraucher ihren Stromlieferanten frei wählen und sind nicht mehr an die heute festgelegte Grundversorgung durch den lokalen Verteilnetzbetreiber gebunden. Wer keinen Wechsel in den Markt wünscht, bleibt automatisch in der Grundversorgung beim lokalen Energieversorger mit regulierten Preisen. Anspruch auf die Grundversorgung haben Kunden (Haushalte und kleinere Unternehmen) mit einem Verbrauch von maximal 50 MWh pro Jahr und Arbeitsstätte. Sie dürfen auch vom freien Markt wieder in die Grundversorgung zurückkehren. Wechsel von der Grundversorgung in den Markt oder zurück in die Grundversorgung sind auch unterjährig möglich. Der Grundversorger kann dafür ein kostendeckendes Ein- oder Austrittsgeld verlangen. Die ElCom wird Vorgaben zur Berechnung des Ein- oder Austrittsgeldes machen. Die Tarife in der Grundversorgung sind für ein Jahr fixiert. Ansonsten orientiert sich die Regulierung der Grundversorgung massgeblich an den Vorgaben des geltenden Stromversorgungsgesetzes. Es entfällt allerdings der ab 2028 vorgesehene Vorrang für die Inlandproduktion beim Standardprodukt, da er EU-rechtlich unzulässig ist.

Massnahmen zum Schutz der Konsumenten: Flankierend zur Marktöffnung werden Massnahmen zum Schutz der Konsumenten eingeführt. So wird für die Verbraucher ein Vergleichsportal für Angebote eingerichtet. Ausserdem wird analog zum Telekom-Bereich eine Ombudsstelle mit Schlichtungsmöglichkeit geschaffen. Um die Transparenz im Strommarkt sicherzustellen und Marktmissbrauch zu verhindern, müssen die Verträge Anforderungen einhalten hinsichtlich Leistungen, Qualität, Tarifen, Vertragsdauer, Kündigungsmodalitäten, Haftung oder Streitbeilegung. Die Stromlieferanten im freien Markt müssen sich bei der ElCom registrieren und ein Risikomanagement sowie einen Kundendienst in der Schweiz betreiben. Lieferantenwechsel müssen sie unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen so schnell wie möglich durchführen. Lieferanten mit über 50 000 Kunden haben die Pflicht, sowohl dynamische Stromverträge als auch Verträge mit fixem Preis und festen Laufzeiten anzubieten. Die wirtschaftliche Entwicklung des Strommarkts für alle Endverbraucher in der Grundversorgung und im Markt wird von der ElCom mit einem Monitoring beobachtet. Bei Bedarf wird sie dem Bundesrat Anpassungen an der Regulierung des Strommarkts oder der Grundversorgung vorschlagen.

Massnahmen zum Schutz des Personals der Stromwirtschaft: Die Auswirkungen der Marktöffnung auf das Personal der Stromwirtschaft werden ebenfalls von der ElCom mit einem Monitoring verfolgt. Während der ersten zehn Jahre nach der Marktöffnung erstattet die ElCom dem Bundesrat darüber Bericht. Bei allfälligen negativen Auswirkungen, die jedoch aufgrund des Fachkräftemangels nicht zu erwarten sind, trifft der Bundesrat Gegenmassnahmen.

Stakeholdergespräche: Das UVEK hat die vom Stromabkommen betroffenen Stakeholder (Strombranche, Kantone, Städte, Gemeinden, Sozialpartner, Konsumentenschutzorganisationen, Umweltschutzorganisationen) während der Verhandlungen und der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage eng eingebunden. Es fanden unter anderem runde Tische und Sitzungen der technischen Begleitgruppe Stromabkommen statt, an denen für die Verhandlungen und die Umsetzung des Stromabkommens möglichst breit abgestützte Lösungen angestrebt wurden. Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, die Stakeholdergespräche fortzusetzen und ihn über die Ergebnisse bis spätestens Ende November 2025 zu informieren.

Quelle: BFE