Bundesrat schafft Inhaberaktien ab

Am 1. November 2019 tritt das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft.

Gemäss dem Gesetz werden Inhaberaktien grundsätzlich abgeschafft. Sie sind nur noch für Gesellschaften zulässig, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert kotiert haben oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekte ausgestaltet sind. Falls diese Bedingungen zutreffen, müssen betroffene Gesellschaften bis zum 30. April 2021 eine entsprechende Bemerkung ins Handelsregister eintragen lassen.

Am 1. Mai 2021 werden alle unzulässigen Inhaberaktien von Amtes wegen durch das Handelsregisteramt in Namenaktien umgewandelt. Es trägt gleichzeitig eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Aktiengesellschaften, deren Inhaberaktien so umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. Andere Statutenänderungen werden solange abgelehnt, wie die Anpassung nicht vorgenommen wurde.

Weiter sieht das Gesetz auch ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die der Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen sind und deren Aktien umgewandelt wurden. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 1. November 2024 nichtig. Aktionäre und Gesellschaften, die die Meldung wirtschaftlich berechtigter Personen oder die Führung des Aktienbuchs und des Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen versäumen, werden gebüsst.