Coronavirus – Informationen und Antworten auf Ihre Fragen

Die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen sind einschneidend. Sie wirken sich auf alle Lebensbereiche aus, führen zu Unsicherheiten und offenen Fragen

Für Unternehmen bringen die Massnahmen vor allem rechtliche und wirtschaftliche Fragen, aber auch Fragen zur betrieblichen Gesundheit resp. zum Schutz der Mitarbeitenden mit sich. Diese Seite soll Ihnen einen Überblick über die aktuellen Informationen des Bundes und die Entscheide des Bundesrats geben. Wir geben unser Bestes, damit die Seite ständig aktuell ist. Dies ist aufgrund der derzeitigen Situation leider nicht immer möglich. Wir zählen deshalb auf Ihr Verständnis und Ihre Kulanz, auch gegenüber Ihren Mitarbeitenden.

Ab dem 27. April 2020 können Spitäler wieder sämtliche, auch nicht-dringliche Eingriffe vornehmen und ambulante medizinische Praxen sowie Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios ihren Betrieb wieder aufnehmen. Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien dürfen wieder öffnen. Der Schutz des Publikums und der Arbeitnehmenden muss dabei sichergestellt sein. In einer nächsten Etappe sollen ab dem 11. Mai 2020 die obligatorischen Schulen sowie die Einkaufsläden und Märkte wieder öffnen. Den Entscheid darüber will der Bundesrat am 29. April fällen. Am 8. Juni 2020 sollen in einem dritten Schritt die Mittel-, Berufs- und Hochschulen wieder Präsenzveranstaltungen abhalten dürfen. Gleichzeitig sollen Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, botanische Gärten und Zoos wieder öffnen und das Versammlungsverbot gelockert werden. Die Details dazu will der Bundesrat am 27. Mai beschliessen. Über weitere Etappen hat der Bundesrat noch keine Beschlüsse gefasst. Ab wann Grossveranstaltungen wieder möglich sein werden, entscheidet er in einer seiner nächsten Sitzungen. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrats.

Unter ch.ch finden Sie einen Überblick über alle Informationen seitens der Bundesbehörden.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bietet Ihnen eine Übersicht und informiert Sie laufend über Massnahmen und Verhaltensregeln. Da sich auch diese ändern können, empfehlen wir Ihnen, die Seite regelmässig zu besuchen.

Die SUVA hat eine Hotline (041 419 60 00, MO-FR 8.00-17.00 Uhr) für Fragen zum Schutz der Arbeitnehmenden auf Baustellen eingerichtet. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der SUVA.

Die Seite des Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) enthält Informationen über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus.

Auf der Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) finden Sie Informationen rund um das Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen.

Rechtliche Fragen

Fürsorgepflicht und Lohnfortzahlung

Als Arbeitgeber haben Sie gegenüber Ihren Mitarbeitenden eine Fürsorgepflicht. Das heisst, dass Sie zum Schutz der Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden zumutbare Massnahmen treffen müssen. Dazu gehören auch die Empfehlungen (vgl. Webseite des BAG und der Kampagne) des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zur Selbstisolation und Selbstquarantäne.

Lohnfortzahlungspflicht bestehen in folgenden Fällen:

  • Schulschliessungen:
    Wenn Ihre Mitarbeitenden aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Schulschliessungen Kinder betreuen müssen, dann ist der Lohn während eines beschränkten Zeitraums weiter zu entrichten. Ihre Mitarbeitenden haben sich allerdings darum zu bemühen, die Absenzen bei geeigneter Organisation zu verringern (vgl. Punkt 7 FAQ des SECO).

    Diskutiert wird derzeit der Begriff „beschränkter Zeitraum“. So ist z.B. noch offen, ob der Bund via Erwerbsersatzordnung Entschädigungen entrichten wird.
     
  • Behördliche Betriebsschliessung:
    Wenn Ihr Betrieb von den kantonalen Behörden geschlossen oder unter Quarantäne gestellt wird, dann schulden Sie Ihren Mitarbeitenden auch weiterhin den Lohn (Begründung: Betrieb hat ein gewisses Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu tragen). Ihre Mitarbeitenden sind aufgrund der Treuepflicht aber dazu verpflichtet, die „verpassten“ Arbeitszeiten nachzuholen (vgl. Punkt 19 FAQ des SECO).
     
  • „Freiwilliger“ Betriebsschliessung:
    Sollten Sie Ihren Betrieb aus einem Anlass teilweise oder gänzlich schliessen, dann besteht eine Lohnfortzahlungspflicht. Die Mitarbeitenden haben keine Nachleistungspflicht der Arbeitszeit (vgl. Punkt 27 FAQ des SECO).
     
  • Weitere Fällen, in den der Arbeitgeber den Lohn schuldet, sind:
    - Die oder der Mitarbeitende erkrankt in den Ferien und ist deshalb nicht reisefähig.
    - Die oder der Mitarbeitende erkrankt in den Ferien am Coronavirus und ist deshalb nicht reisefähig.
    - Der Betrieb muss aufgrund Lieferengpässen des Zulieferers eingestellt werden.
    - Die oder der Mitarbeitende betreut ein am Coronavirus erkranktes Kind zu Hause.
    - Sie schicken ihre Mitarbeitenden vorsichtshalber nach Hause oder schliessen den Betrieb.
    - Sie verweigern Schutzmassnahmen und die Anwendung von Hygienevorschriften.

Keine Lohnfortzahlungspflicht besteht demgegenüber in folgenden Situationen:

  • Einschränkung des öffentlichen Verkehrs (resp. Vermeidung des öffentlichen Verkehrs):
    Der Bundesrat rät dazu, auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu verzichten. Unternehmen werden deshalb dazu angehalten, Homeoffice zu ermöglichen. Ist das betrieblich möglich (z.B. im Bereich Administration, Planung, etc.), dann schulden Sie Ihren Mitarbeitenden den Lohn. Es besteht allerdings keine Lohnfortzahlungspflicht, wenn Ihre Mitarbeitenden aufgrund allfälliger Einschränkungen nicht zur Arbeit erscheinen können (vgl. Punkt 6 FAQ des SECO).
     
  • Grenzschliessung und unter Quarantäne gestellte Wohnorte:
    Aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten besteht grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht, wenn Ihre Mitarbeitenden aufgrund von Grenzschliessungen oder unter Quarantäne stellen der Wohnorte nicht zur Arbeit erscheinen können. Ihr Fernbleiben entspricht einem entschuldigen Fernbleiben. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Frage in den kommenden Wochen nochmals diskutiert wird.
     
  • Ebenfalls kein Lohn geschuldet wird, wenn
    - die oder der Mitarbeitende kann nicht aus den Ferien zurückkehren, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt bzw. die Grenze schliesst (höhere Gewalt).
    - die oder der Mitarbeitende ist eine ängstliche Person und verweigert die Arbeit aus Vorsicht, weil er bzw. sie angesteckt werden könnte (Arbeitsverweigerung).
    - die oder der Mitarbeitende schickt aus Angst sein Kind nicht in die Krippe, sondern betreut es zu Hause und muss deshalb der Arbeit fernbleiben.

Wirtschaftliche Fragen

Hilfspaket

Der Bund stellt insgesamt rund 42 Milliarden Franken zur Verfügung, um die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzufedern.

Dazu gehören unter anderem die folgenden:

  • Liquiditätshilfen für Unternehmen
    KMU sollen raschen Zugang zu Krediten für die Überbrückung von Corona-bedingten Liquiditätsenpassen erhalten. Betroffene Unternehmen können Überbrückungskredite im Umfang von höchstens 10% ihres Jahresumsatzes bis max. 20 Millionen Franken von ihren jeweiligen Banken beantragen. Unternehmen müssen gewisse Minimalkriterien erfüllen (z.B. muss das Unternehmen erklären, dass es aufgrund der Corona-Pandemie wesentliche Umsatzeinbussen erleidet). Bis zu 500'000 Franken werden Kredite unbürokratisch innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100% vom Bund abgesichert. Der Zinssatz ist auf null Prozent festgelegt. Der Kreditantrag ist auf der Webseite covid19.easygov.swiss verfügbar. Für Überbrückungskredite, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen, gelten andere Regeln. Zudem ermöglicht der Bundesrat der Postfinance (im Sinne einer zeitlich begrenzten Massnahme), ihren bestehenden Firmenkunden unbürokratischen Zugang zu Krediten bis 500'000 Franken zur Verfügung zustellen. Informationen dazu finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrats.
  • Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit
    Die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung werden ausgeweitet. So kann sie nun z.B. auch für Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis, für Temporär beschäftigte Personen und für Lernende ausgerichtet werden. Zudem wird das Verfahren vereinfacht. Detaillierte Informationen sind auf der Webseite arbeit.swiss zu finden.
  • Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte
    Auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund der Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Ein Anspruch ergibt sich auch aufgrund einer von einem Arzt verordneten Quarantäne. Die Entschädigung wird in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt. Sie entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens CHF 196.- pro Tag.
  • Bürgschaften für KMU
    KMU mit finanziellen Engpassen stehen ab sofort bis zu 580 Millionen Franken an verbürgten Bankkrediten zur Verfügung.

Berufliche Vorsorge

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeit ist eine zentrales Instrument für die Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Sie ist Teil des oben erwähnten Massnahmenpakets. Zu den neuen Massnahmen gehören die folgenden:

  • Kurzarbeitsentschädigung für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
  • Kurzarbeitsentschädigung für Personen in einem Lehrverhältnis
  • Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte (Bsp. GmbH-Gesellschafter)
  • Aufhebung der Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen
  • Arbeitnehmer müssen nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können. 
  • Dringliche Vereinfachungen bei der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit 

Entschädigung für Erwerbsausfall

Der Bundesrat hat am 20.03.2020 Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus abzufedern. Unter anderem hat der Bundesrat eine neue Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus beschlossen, die analog zu EO-Leistungen von den Ausgleichskasse erbracht wird.
 
Anspruch auf die Taggeldentschädigung haben Personen, welche einen Erwerbsausfall aufgrund folgenden Massnahmen erlitten haben:

  • bei Kinderbetreuung unter 12 Jahren infolge Schulschliessungen. Weil diese Altersgrenze Eltern von Kindern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten bereitet, setzt sie der Bundesrat bei diesen auf 20 Jahre hinauf. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Jugendlichen, die in eine Sonderschule gehen oder einen Intensivpflegezuschlag der IV erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderschule resp. die Schule oder die Eingliederungsstätte wegen den Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrats.
  • ärztlich angeordnete Quarantäne; (Ärztliches Zeugnis "Corona-Quarantäne" zwingend). Für Risikopersonen besteht kein Anspruch auf die Corona-Entschädigung, der Arbeitgeber ist in diesem Fall zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
  • Selbständigerwerbende, deren Betrieb aufgrund der Anordnung des Bundes geschlossen wurde oder die aufgrund Absage einer Veranstaltung einen Erwerbsausfall erlitten haben.

Die Entschädigungen erfolgen monatlich und rückwirkend für den Vormonat. Die erste Auszahlung wird voraussichtlich anfangs April rückwirkend für den Monat März sein. Bitte noch keine Gesuche einreichen, Spida wird Sie informieren, sobald Gesuche entgegengenommen werden können.

Massnahmen gegen Konkurse

Der Bundesrat will coronabedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern. Die entsprechende Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft. Sie umfasst zwei vorübergehende Regelungen: eine befristete Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige und die Einführung einer befristeten COVID-19-Stundung. Die Massnahmen haben zum Ziel, diejenigen Unternehmen vor einem drohenden Konkurs zu schützen, die allein aufgrund der Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrats.

Suva: Verlängerung der Zahlungsfristen und Prämienverzicht bei Kurzarbeit.

Aufgrund der hohen wirtschaftlichen und personellen Belastung der versicherten Betriebe durch die Corona-Epidemie verzichtet die Suva mit sofortiger Wirkung auf das Erheben von Verzugszinsen für verspätete Zahlungen. Zudem werden keine Mahnungen verschickt oder Betreibungen eingeleitet.

Diese Massnahmen sind vorerst bis am 30. Juni 2020 befristet und werden je nach Entwicklung der derzeitigen Ausnahmesituation verlängert. Auch nach Ablauf der Sistierung wird die Suva ihren Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben realistische, angepasste Zahlungsmöglichkeiten anbieten.

Weiter verzichtet die Suva im Rahmen einer Corona-Sonderregelung auf Prämien in der Berufsunfallversicherung auf den Löhnen, welche durch die Kurzarbeitsentschädigung gedeckt sind. In der Lohndeklaration muss nach wie vor die ganze Lohnsumme (100 Prozent) erfasst werden. Aber der Prämiensatz in der Berufsunfallversicherung auf den Löhnen, welche durch die Kurzarbeitsentschädigung gedeckt sind, beträgt 0 Prozent.

Zahlungserleichterungen im Bereich der Abgaben

Aufgrund der «ausserordentlichen Lage» hat der Bundesrat am 20. März 2020 auch im Bereich der Abgaben Massnahmen ergriffen und den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen beschlossen.

Gestützt darauf ist auf verspäteten Zahlungen der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet. Die Bereiche Verrechnungssteuer und Stempelabgaben sind von diesem Verzicht auf Verzugszinsen ausgenommen. Damit ist im Bereich dieser Steuern der gesetzliche Verzugszins auf zu spät entrichteten Steuerforderungen geschuldet. Für die direkte Bundessteuer gilt der Verzicht auf Verzugszinsen für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen unverändert. Insbesondere sind die Fristen für die Steuererhebung einzuhalten. Die Steuergesetze sehen jedoch Zahlungserleichterungen vor. Ist die Zahlung innert Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin Stundungen oder Ratenzahlungen bewilligen.

Wurde aufgrund erheblicher Gründe eine Frist für eine Eingabe verpasst, kann die Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden.

Die ESTV wird – um Härtefälle zu vermeiden – diese Bestimmungen grosszügig auslegen. Angesichts der unklaren Dauer der derzeitigen «ausserordentlichen Lage» kann die ESTV ihre Arbeiten jedoch nicht sistieren. Vielmehr wird sie weiterhin Verfügungen oder Entscheide eröffnen, welche gesetzliche Fristen auslösen. Auch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Zinsrechnungen (unter Berücksichtigung der geltenden Zinssätze) werden von der ESTV weiterhin verschickt.

Die ESTV wird alle Vorkehrungen treffen, um auch in der jetzigen Situation die Steuerverfahren möglichst problemlos abwickeln zu können. Anfragen können weiterhin gestellt werden, auch per Email.

Fristverlängerung bei Zahlungsrückstand bei Mietzinsen für Wohn- und Geschäftsräumen

Unter den gegenwärtigen Umständen ist das Risiko eines Zahlungsrückstands bei Mietzinsen für Wohn- und Geschäftsräume und infolgedessen dasjenige der Androhung sowie des Aussprechens einer Kündigung stark erhöht. Um den Druck zu reduzieren, verlängert der Bundesrat die Frist von Artikel 257d Absatz 1 OR bei Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage, sofern die Mieterinnen und Mieter aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand geraten. Die Fristverlängerung gilt für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden. Parallel dazu verlängert er die Frist zur Zahlung fälliger Pachtzinse gemäss Artikel 282 Absatz 1 OR für Pächterinnen und Pächter von 60 auf 120 Tage unter den gleichen Bedingungen. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrats.

Vorübergehender Verzicht auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen

Die Sozialversicherungen der ersten Säule AHV/IV/EO sowie die Arbeitslosenversicherung ALV basieren auf dem Umlageverfahren. Die Arbeitgeber haben die Lohnbeiträge grundsätzlich monatlich an die Ausgleichskassen zu überweisen, Selbstständige bezahlen ihre Beiträge vierteljährlich. Die Ausgleichskassen setzen die eingenommenen Beiträge umgehend zur Finanzierung der laufenden Leistungen ein. Deshalb stellen sie auch in der Corona-Krise monatlich Beitragsrechnungen aus. 

Um die Unternehmen und Selbstständigen in der ausserordentlichen Lage zu entlasten, verzichten die Sozialversicherungen AHV, IV, EO und ALV für die Dauer bis zum 30. Juni generell auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen. Die Massnahme gilt rückwirkend ab dem 21. März. Die Beiträge bleiben aber geschuldet und müssen vollständig bezahlt werden. Ab dem 1. Juli 2020 werden die Ausgleichskassen für bis dahin ausstehende Beitragszahlungen wieder Mahnungen ausstellen und bei Nichtbezahlung nötigenfalls die Betreibung einleiten.

Fragen zum betrieblichen Gesundheitsschutz

“So schützen wir uns“

Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeitenden die Empfehlungen der BAG-Kampagne „So schützen wir uns“ umsetzen. Die einfachen Verhaltens- und Hygieneregeln helfen, die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Dazu gehören:

  • Gründlich Hände waschen.
  • Händeschütteln vermeiden.
  • In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen.
  • Abstand halten.
  • Bei Fieber und Husten zu Hause bleiben.
  • Nur nach telefonischer Anmeldung in eine Arztpraxis oder in den Notfall.

Zusätzlich zu diesen Hygiene- und Verhaltensregeln empfehlen wir Ihnen, Werkzeuge, Türklinken, Handläufe bei Treppen und Fahrzeuge regelmässig zu desinfizieren. Verzichten Sie auch auf nicht verpackte und nicht waschbare Lebensmittel in Gemeinschaftsräumen (z.B. Guetzli, Nüsse, etc.). Verbringen Sie gemeinsame Kaffee- und Mittagspausen, aber nur mit genügend Abstand. Achten Sie auch bei Sitzungen und der Wahl von Sitzungszimmer darauf, dass der Abstand eingehalten werden kann.

Weitere Empfehlungen finden Sie in dem von uns erstellten Flyer zur Umsetzung der Verhaltens- und Hygieneregeln in Ihrem Betrieb und bei Servicearbeiten.

Halten Sie sich an die Empfehlungen und achten Sie darauf, dass das auch Ihre Mitarbeitenden, Kolleginnen und Kollegen und die Lernenden tun.

Besonders gefährdete Personen

Als Arbeitgeber müssen Sie besonders gefährdete Personen schützen (vgl. Empfehlungen für die Arbeitswelt des BAG). Dazu gehören Personen ab 65 Jahren und Personen mit einer bestehenden Vorerkrankung wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen und Krebs.

Der Bundesrat hat die Definition der besonders gefährdeten Personen und die Schutzmassnahmen gemäss Art. 10b und 10c der COVID-19-Verordnung 2 (Stand 17.04.2020) präzisiert. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen, wenn nötig durch eine angemessene Ersatzarbeit. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst. Eine besonders gefährdete Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet. Ist eine Arbeitsleistung zuhause oder vor Ort nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen, das aufzeigt, weshalb eine angestellte Person zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehört.

Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, besonders gefährdete Personen bei Einhaltung aller Regeln für die übliche Arbeit einzusetzen, empfehlen wir Ihnen, diese zu beurlauben. Als verantwortungsvoller Arbeitgeber erfüllen Sie damit Ihre Fürsorgepflicht und helfen dieser Personengruppe, die Empfehlung des Bundes („zu Hause bleiben“) konsequent umzusetzen.

Anweisungen des BAG zu Selbst-Isolation und Selbst-Quarantäne

Durch den starken Anstieg der COVID-19 Fälle in der Schweiz ist die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass eine Person mit einer Atemwegserkrankung sich mit dem neuen Coronavirus angesteckt hat.

Bei Symptome einer akuten Atemwegsinfektion, welche durch das neue Coronavirus (SARSCoV-2) verursacht sein kann oder bei einer labordiagnostisch bestätigten Erkrankung muss keine Hospitalisierung erfolgen, da der Allgemeinzustand gut ist. Hingegen muss für mindestens 10 Tagen eine Isolation zuhause stattfinden, um andere Personen nicht anzustecken.

Im gleichen Haushalt lebende Personen oder Intimkontakte müssen sich zu Hause in Quarantäne begeben (Selbst-Quarantäne). Diese dauert ebenfalls mind. 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Isolation der erkrankten Person. Durch die Selbst-Quarantäne wird die Übertragung des Virus auf Personen im gleichen Haushalt und in der Bevölkerung vermieden.

SECO-Merkblatt zu COVID-19 - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Das SECO hat gemeinsam mit dem BAG ein neues Merkblatt erarbeitet, das die Arbeitgeber informieren soll, wie sie ihre Verantwortung wahrnehmen und den Gesundheitsschutz im Kontext der aktuellen Epidemie sicherstellen können.

Gemäss Artikel 6 Arbeitsgesetz (ArG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, jede Gesundheitsbeeinträchtigung seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden. Er hat deshalb alle Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, d.h. die für seinen Betrieb angesichts der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sind. Aufgrund der grassierenden Corona-Pandemie hat er zusätzlich dafür zu sorgen, dass die durch den Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit auferlegten Vorgaben während der Arbeit eingehalten und umge-setzt werden. Das neue Dokument betrifft Arbeitssituationen, in denen die Mitarbeitenden relativ wenig mit infizierten Personen in Berührung kommen. In anderen Arbeitssituationen, wie z.B. im Gesund-heitssektor, können strengere und aufwändigere Massnahmen erforderlich sein.

Generelle Empfehlungen

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt Arbeitgebern im Weiteren

  • beim Arztzeugnis kulant zu sein und es frühestens ab dem fünften Tag einzufordern.
  • die Mitarbeitenden über persönliche und arbeitsplatzbezogene Schutzmassnahmen zu informieren. Die Schutzmassnahmen müssen zudem der Verordnung und den Empfehlungen angepasst.
  • den Mitarbeitenden zu ermöglichen, nicht mehr zu Stosszeiten im ÖV zu reisen.
  • die Arbeitszeiten der Angestellten so flexibel wie möglich zu gestalten und wenn immer möglich Home Office zu ermöglichen.
  • die Betriebskontinuitätsmanagement (Business Continuity Management, BCM) zu aktivieren. Als Grundlage steht das Handbuch für die betriebliche Vorbereitung (Pandemieplan) zur Verfügung.

Fragen zur Arbeit auf dem Bau und im Betrieb

Arbeit auf Baustellen

Der Bundesrat hat sich bis anhin gegen eine generelle Schliessung von Baustellen und Industriebtrieben ausgesprochen. Gemäss Art. 7d der COVID-19-Verordnung 2 sind die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit aber zwingend einzuhalten. Namentlich die Anzahl Personen auf den Baustellen oder in Betrieben ist zu limitieren, die Organisation anzupassen und Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen zu verhindern. Für die Umsetzung dieser Vorgaben hat das SECO eine Checkliste veröffentlicht. Die Suva hat dazu entsprechende Präzisierungen publiziert.

Die SUVA hat eine Hotline (041 419 60 00, MO-FR 8.00-17.00 Uhr) für Fragen zum Schutz der Arbeitnehmenden auf Baustellen eingerichtet. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der SUVA.

Arbeiten im Service und Betrieb

Solange der Kanton nichts anderes anordnet, dürfen Sie Ihrer Arbeit wie gewohnt nachgehen. Ihren Verkaufsladen dürfen Sie ab dem 11. Mai 2020 voraussichtlich wieder öffnen.

Auch Reparaturen bei Privatpersonen können ausgeführt werden. Wir empfehlen in diesen Fällen eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Kundschaft. Klären Sie ab, ob Ihr Kunde die Reparatur wirklich benötigt oder ob sie verschoben werden kann. Klären Sie im Weiteren ab, ob Ihr Kunde zur Risikogruppe gehört. Wenn dies der Fall ist, gilt besondere Vorsicht. Achten Sie darauf, dass der Abstand jederzeit eingehalten wird (der Kunde soll z.B. in einem anderen Raum warten). Zu unterschreibende Rapporte sollen dem Kunden erst nach Desinfizierung der Hände oder nach dem Händewaschen übergeben werden und der Kunde soll mit einem eigenen Kugelschreiber unterschreiben (vgl. Flyer zur Umsetzung der Verhaltensregeln im Betrieb und auf Service).

Zusätzliche kantonale Massnahmen in Ausnahmefällen möglich

Der Bundesrat kann künftig einzelnen Kantonen erlauben, die Tätigkeit ganzer Wirtschaftsbranchen einzuschränken oder einzustellen, wenn eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht. Betriebe, die glaubhaft die Massnahmen zum Abstandhalten und zur Hygiene erfüllen, können ihren Betrieb allerdings weiterführen. Voraussetzung für ein Gesuch ist, dass im Kanton die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung auch nach Unterstützung durch andere Kantone nicht mehr ausreichen. Voraussetzung ist auch, dass die betroffenen Wirtschaftsbranchen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sind, die Präventionsmassnahmen einzuhalten und nicht mehr voll funktionsfähig sind, weil Grenzgänger ausbleiben. Ausserdem müssen die Sozialpartner dem Entscheid zustimmen und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie der Gesundheitseinrichtungen muss sichergestellt sein. Gehen die von einem Kanton getroffenen Massnahmen über die Ermächtigung des Bundesrates hinaus, so entfällt die Kurzarbeitszeitentschädigung des Bundes. Hintergrund dieser Regelung ist ein Entscheid des Kantons Tessin, Betriebe und Baustellen für eine befristete Dauer zu schliessen. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrats.

FAQ ESTI

Das ESTI hat FAQ zu Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus aufgeschaltet. Diese werden laufend ergänzt und aktualisiert. Da sich die Lage regelmässig ändern kann und das ESTI agil bleiben muss, sind Korrekturen unumgänglich. Deswegen sollen die FAQ regelmässig besucht werden. Sie finden die FAQ direkt auf der Webseite des ESTI.

Informationen der KBOB

Als Folge der ausserordentlichen Lage, welche aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz besteht, gibt die KBOB ihren Mitgliedern Empfehlungen und bei Bedarf Faktenblätter ab, um sie bei möglichen Fragen im Beschaffungs- und Vertragswesen zu unterstützen.

Die Empfehlungen „COVID-19 Handlungsspielraum zur Milderung der Auswirkungen auf die schweizerische Volkswirtschaft aus Sicht des öffentlichen Beschaffungswesens“ der KBOB sind koordiniert mit denjenigen der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB für Güter und Dienstleistungen.

Das Faktenblatt „COVID-19 Bauausführung in ausserordentlicher Lage gemäss COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020: Praxishinweise zu den Ansprüchen aus der SIA-Norm 118 [2013]“ der KBOB vom 5. Mai 2020 will Hinweise liefern, wie die verlangten Massnahmen in der ausserordentlichen Lage von den am Bau Beteiligten konkret zu offerieren, umzusetzen oder zu kontrollieren bzw. vertraglich zu qualifizieren sind.

Fragen zu Verkaufsläden

Empfehlungen

Am 11. Mai 2020 dürfen Elektrobetriebe ihre Verkaufsläden voraussichtlich wieder öffnen. Für die Wiedereröffnung müssen sie ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, dass das Übertragungsrisiko für Kundinnen und Kunden sowie für die im Betrieb tätigen Personen reduziert (Art. 6a Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) festgelegt. Zu berücksichtigen sind vor allem folgende Aspekte:

  • Die Verhaltens- und Hygienemassnahmen des BAG sind auch im Verkaufsladen konsequent einzuhalten (vgl. dazu auch das EIT.swiss Merkblatt „So schützen wir uns! Umsetzung der Verhaltens- und Hygienemassnahmen in Ihrem Betrieb“).
  • Hängen Sie Hinweise/Plakate zu den Hygiene- und Abstandsregeln in Ihrem Verkaufsladen auf (beim Eingang, bei der Kasse und an anderen gut sichtbaren Stellen). Weisen Sie insbesondere auch immer wieder auf das social distancing (2m Abstand) hin.
  • Stellen Sie Ihrer Kundschaft am Eingang und Ihren Mitarbeitenden bei der Kasse Desinfektionsmittel zur Verfügung.
  • Bitten Sie Ihre Kundschaft, bargeldlos zu bezahlen. Desinfizieren Sie das Zahlterminal nach jeder Nutzung.
  • Sie können Ihre Mitarbeitenden an der Kasse optional auch durch einen Plexiglasscheibe schützen.
  • Türklinken, Touchscreens, Handläufe etc. sind regelmässig zu desinfizieren.
  • Betreffend der Anzahl Personen (inkl. Verkaufspersonal) im Laden gilt 10m2 pro Person. Die 2m Abstandsregel muss zwingend eingehalten werden können. Informieren Sie Ihre Kundschaft beim Eingang über die maximale Zahl der Personen, die sich im Laden aufhalten darf. Wenn sich zu viele Personen in Ihrem Laden befinden, dann bitten Sie die neuen Kunden darum, draussen zu warten.

Besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht an der Kasse einzusetzen. Als Arbeitgeber haben Sie diesen Personen gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht.

Muster-Schutzkonzept

EIT.swiss hat ein Muster-Schutzkonzept für Betriebe mit Verkaufsläden auf der Grundlage des Muster-Schutzkonzepts des SECO erstellt. Es beschreibt, welche Vorgaben die Verkaufsläden mindestens erfüllen müssen, damit sie am 11. Mai 2020 wieder öffnen können. Die Vorgaben dienen der Festlegung von betriebsinternen Schutzmassnahmen, die unter Mitwirkung der Mitarbeitenden umgesetzt werden müssen.

Download: Muster-Schutzkonzept (Word)

Fragen zu den Qualifikationsverfahren 2020

National abgestimmte Lösung zu den Qualifikationsverfahren 2020

Unter der Leitung von Bundesrat Guy Parmelin haben sich Bund, Kantone und Sozialpartner am aus-serordentlichen nationalen Spitzentreffen der Berufsbildung vom 9. April 2020 auf eine schweizweit abgestimmte Lösung geeinigt, um den diesjährigen Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern ihren Berufsabschluss zu ermöglichen. Die Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit aller Beteiligten ist oberstes Gebot.

Berufskenntnisse (ordentliche Prüfungen)

Es finden keine Prüfungen in den Bereichen Berufskenntnisse schriftlich und mündlich sowie Allgemeinbildung statt. Hier zählen die Erfahrungsnoten.

Praktische Prüfungen

Für die Prüfungen der praktischen Arbeit haben wir die Umsetzung folgender Varianten beantragt:

Variante 2 für Elektroinstallateur/in EFZ, Telematiker/in EFZ, Montage-Elektriker/in EFZ,
Variante 1 für Elektroplaner

Diese Varianten wurden am 17. April 2020 vom SBFI genehmigt.
Bei der Durchführung der Prüfungen der praktischen Arbeit sind die Richtlinien zur Durchführung der QV 2020 von EIT.swiss zu befolgen.

Richtlinien zur Durchführung der Qualifikationsverfahren 2020

Dies gilt auch für Personen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und Repetentinnen und Repetenten nach BiVo (Bildungsverordnung) 2015 oder BiVo 2006.

Es werden folgende Positionen gemäss Wegleitung zum QV geprüft:

Elektroinstallateur/in EFZ

  • Pos. 1     Betriebliche Aufgaben und Funktionen; Bearbeitungstechnik
  • Pos. 2     Technische Dokumentation
  • Pos. 3     Stark- und Schwachstrom- Anlage
  • Pos. 4     Schaltgerätekombination
  • Pos. 5     Steuerungstechnik und  Gebäudeautomation
  • Pos. 6     Störungssuche und  Messungen
  • Pos. 7     Kommunikationstechnik

Montage-Elektriker/in EFZ

  • Pos. 1     Betriebliche Aufgaben und Funktionen; Bearbeitungstechnik
  • Pos. 2     Technische Dokumentation
  • Pos. 3     Starkstromanlagen
  • Pos. 4     Schaltgerätekombination
  • Pos. 5     Schwachstromanlagen
  • Pos. 6     Prüfen und Messen

Elektroplaner/in EFZ

  • Pos. 1     Technische Dokumentation
  • Pos. 2     Energieverteilung
  • Pos. 3     Installationsplanung
  • Pos. 4     Steuerungstechnik und  Gebäudeautomation
  • Pos. 5     Kommunikationstechnik

Telematiker/in EFZ

  • Pos. 1     Betriebliche Aufgaben und Funktionen; Bearbeitungstechnik
  • Pos. 2     Technische Dokumentation
  • Pos. 3     Telekommunikation
  • Pos. 4     PBX Projekt
  • Pos. 5     Informatik
  • Pos. 6     Netzwerktechnik
  • Pos. 7     Universelle Kommunikationsverkabelung
  • Pos. 8     Elektrische Systemtechnik

Für Personen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und Repetentinnen und Repetenten nach BiVo (Bildungsverordnung) 2015 gilt folgendes:

Berufskenntnisse Note:

Diese ergibt sich durch ein Fachgespräch gemäss den Wegleitungen zu den Qualifikationsverfahren.

Elektroinstallateur/in EFZ

  • Pos. 1 - Bearbeitungstechnik - 20 Minuten
  • Pos. 2 - Regeln der Technik - 20 Minuten
  • Pos. 6 - Elektrische Systemtechnik, inkl. Technologische Grundlagen - 30 Min

Monatage-Elektriker/in EFZ

  • Pos. 1 - Bearbeitungstechnik - 15 Minuten
  • Pos. 2 - Regeln der Technik - 15 Minuten
  • Pos. 6 - Elektrische Systemtechnik, inkl. Technologische Grundlagen - 30 Min

Elektroplaner/in EFZ

  • Pos. 1 - Bearbeitungstechnik - 30 Minuten
  • Pos. 2 - Regeln der Technik - 30 Minuten
  • Pos. 3- Elektrische Systemtechnik, inkl. Technologische Grundlagen - 30 Min

Telematiker/in EFZ

  • Pos. 1 - Bearbeitungstechnik - 20 Minuten
  • Pos. 3 - Telematik und Netzwerktechnik - 45 Minuten
  • Pos. 5 - Elektrische Systemtechnik - 25 Minuten

Für Repetentinnen und Repetenten nach BiVo (Bildungsverordnung) 2006 gilt folgendes:

Berufskenntnisse Note:

Diese ergibt sich durch ein Fachgespräch gemäss den Wegleitungen zu den Qualifikationsverfahren.

Elektroinstallateur/in EFZ

  • Pos. 1 - Bearbeitungstechnik - 20 Minuten
  • Pos. 3 - Regeln der Technik - 25 Minuten
  • Pos. 4 - Elektrische Systemtechnik – 25 Minuten
  • Pos. 5 – Kommunikationstechnik - 20 Min

Elektroplaner/in EFZ

  • Pos. 1 - Bearbeitungstechnik - 30 Minuten
  • Pos. 3 - Regeln der Technik - 30 Minuten
  • Pos. 4 - Elektrische Systemtechnik - 30 Min
  • Pos. 5 – Kommunikationstechnik - 20 Min

Telematiker/in EFZ

  • Pos. 1 - Bearbeitungstechnik - 20 Minuten
  • Pos. 4 - Telematik und Netzwerktechnik - 40 Minuten
  • Pos. 5 - Elektrische Systemtechnik - 30 Minuten

Richtlinien zur Durchführung der Qualifikationsverfahren 2020

Gemäss der Information des SBFI vom 31. März 2020 sind die praktischen Prüfungen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens unter Einhaltung der entsprechenden Weisungen durchzuführen.

Die im jeweiligen Beruf bzw. Berufsfeld zuständige Organisation der Arbeitswelt beantragt die von ihr bevorzugte Variante der Praktischen Arbeit für ein schweizweit einheitliches Verfahren. Diese Anträge wurden für die Berufe Elektroinstallateur/in EFZ (Variante 2), Elektroplaner/in EFZ (Variante 1), Montage-Elektriker/in EFZ (Variante 2), Telematiker/in EFZ (Variante 2)eingereicht und am 17. April 2020 genehmigt.

Die folgenden Informationen, Weisungen und das Merkblatt für Arbeitgeber gelten als integrierter Bestandteil dieser Richtlinie:

Die Prüfungen sind gemäss diesen Richtlinien durchzuführen:

  • Jeweils max. fünf Kandidatinnen und Kandidaten beginnen die Prüfungen zeitlich versetzt. (zweite Gruppe beginnt 10 Minuten später) – Zweck: „Social Distancing“ vor der Prüfung.
  • Die Anzahl Kandidaten pro Prüfungsraum ist abhängig von der örtlichen Raumsituation. Die Weisungen des BAG und der Inhalt des Merkblatts für Arbeitgeber sind zwingend zu beachten.
  • Selbstdeklaration des Gesundheitszustandes der Kandidatinnen und Kandidaten.
  • Alle Kandidatinnen und Kandidaten sowie Expertinnen und Experten erhalten ein persönliches Desinfektionsmittel für die Dauer der Prüfung.
  • Allen Kandidatinnen und Kandidaten sowie Expertinnen und Experten werden Schutzmasken zur Verfügung gestellt. Die Schutzmaskentragpflicht gilt für alle während der gesamten Prüfungsdauer und auch während der Demontage und Aufräumarbeiten.
  • An den Ein- und Ausgängen der Prüfungsorte sind Desinfektionsmöglichkeiten einzurichten.
  • Während der gesamten Prüfung ist der Sicherheitsabstand von mindestens 2m ständig einzuhalten.
  • Die Pausen und die Mittagsverpflegung haben gestaffelt zu erfolgen (maximal 5er Gruppen).
  • In den Pausenräumen und der Pausenumgebung sowie in den Verpflegungsräumlichkeiten sorgen Aufsichtspersonen für die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 2m.
  • Alle Pausen inkl. Mittagspause sind gestaffelt durchzuführen.
  • Schriftliche Unterlagen zur Prüfung werden durch die Kandidatinnen und Kandidaten am Ende der jeweiligen Prüfung in die dafür vorgesehenen Boxen deponiert.
  • Die Boxen mit den Prüfungsdokumenten müssen 48h verschlossen bleiben.
  • Eine ausreichende Anzahl Toiletten muss zur Verfügung stehen. Diese sind regelmässig zu reinigen.
  • In allen Toiletten muss ständig Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
  • Die Experten desinfizieren die Hände regelmässig und auf jeden Fall bevor sie einen neuen Prüfungsplatz betreten.
  • Jede Stunde für ca. 10 Minuten die Fenster der Prüfungsräume öffnen.
  • Die Kandidatinnen und Kandidaten sowie Expertinnen und Experten vor der Prüfung darüber informieren, dass sie für die Einhaltung der Covid-19 Gesundheitsschutzmassnahmen selber verantwortlich sind.

Umsetzungsideen und weitere Hinweise:

  • Alle Kantone, Kurszentren sollten dies unterstützen.
  • Da der Berufsfachschulunterricht und die überbetrieblichen Kurse eingestellt sind stehen genügend Räume zur Verfügung.
  • Bei den praktischen Prüfungen sei nur jeder zweite Prüfungsplatz zu benutzen.
  • Bei mündlichen Prüfungen innerhalb der Praktischen Arbeit sind wo möglich Beamer, Wandtafel, Tischkamera, etc. einzubeziehen. Der Sicherheitsabstand von 2m ist stets einzuhalten.
  • Diese Richtlinien gelten für alle und sind auch während den Prüfungskorrekturen einzuhalten.
  • Die Kandidatengruppen der praktischen Prüfungen können mit Lernenden aus dem gleichen Lehrbetrieb gebildet werden.

Fragen zur Höheren Berufsbildung HBB

Verschiebung der Berufs- und Höheren Fachprüfungen in Interlaken

Die Kommission für Qualitätssicherung QSK setzt die Empfehlungen des Bundes zur Eindämmung des Coronavirus um. Folgende Berufs- und Höheren Fachprüfungen sind abgesagt und werden verschoben.

  • Prüfungsnr.: HE192
    Prüfungstyp: Eidg. Dipl. Elektroinstallateur
    Prüfungsdatum (alt): vom 21.04. – 22.04.2020
    Neues Prüfungsdatum: 12.01. – 13.01.2021
    Ort: Interlaken
     
  • Prüfungsnr.: HE193
    Prüfungstyp: Eidg. Dipl. Elektroinstallateur
    Prüfungsdatum (alt): vom 23.04. – 24.04.2020
    Neues Prüfungsdatum: 14.01. – 15.01.2021
    Ort: Interlaken
     
  • Prüfungsnr.: BE213
    Prüfungstyp: Elektro-Projektleiter
    Prüfungsdatum (alt): vom 28.04. – 29.04.2020
    Neues Prüfungsdatum: 19.01. – 20.01.2021
    Ort: Interlaken
     
  • Prüfungsnr.: BE214
    Prüfungstyp: Elektro-Projektleiter
    Prüfungsdatum (alt): vom 30.04. – 01.05.2020
    Neues Prüfungsdatum: 21.01. – 22.01.2021
    Ort: Interlaken
     
  • Prüfungsnr.: BS542
    Prüfungstyp: Elektro-Sicherheitsberater
    Prüfungsdatum (alt): vom 05.05.2020
    Neues Prüfungsdatum: 26.01.2021
    Ort: Interlaken
     
  • Prüfungsnr.: BS543
    Prüfungstyp: Elektro-Sicherheitsberater
    Prüfungsdatum (alt): vom 06.05.2020
    Neues Prüfungsdatum: 27.01.2021
    Ort: Interlaken
     
  • Prüfungsnr.: PX71
    Prüfungstyp: Praxisprüfung
    Prüfungsdatum (alt): vom 07.05. – 08.05.2020
    Neues Prüfungsdatum: 28.01. – 29.01.2021
    Ort: Interlaken
     
  • Prüfungsnr.: BS544
    Prüfungstyp: Elektro-Sicherheitsberater
    Prüfungsdatum (alt): vom 07.05.2020
    Neues Prüfungsdatum: 28.01.2021
    Ort: Interlaken
     
  • Prüfungsnr.: BS545
    Prüfungstyp: Elektro-Sicherheitsberater
    Prüfungsdatum (alt): vom 08.05.2020
    Neues Prüfungsdatum: 29.01.2021
    Ort: Interlaken
     
  • Prüfungsnr.: HE194
    Prüfungstyp: Eidg. Dipl. Elektroinstallateur
    Prüfungsdatum (alt): vom 12.05. – 13.05.2020
    Neues Prüfungsdatum: 02.02. – 03.02.2021
    Ort: Interlaken
     
  • Prüfungsnr.: HE195
    Prüfungstyp: Eidg. Dipl. Elektroinstallateur
    Prüfungsdatum (alt): vom 14.05. – 15.05.2020
    Neues Prüfungsdatum: 04.02. – 05.02.2021
    Ort: Interlaken

Weitere Berufs- und Höhere Fachprüfungen ab Juni 2020

Die Berufs- und Höheren Fachprüfungen vom Juni und Juli 2020 in Oberschan werden aus heutiger Sicht wie vorgesehen durchgeführt. Dies gilt ebenso für alle weiteren Prüfungen im Jahr 2020.

Da gemäss dem SBFI die Durchführung von Prüfungen in der Höheren Berufsbildung nach wie vor gestattet ist und die Lockerungen des Bundesrates vom 16. April 2020 der Durchführung der Prüfungen ab dem 15. Juni 2020 entgegenkommen, wird an den vorgesehenen Prüfungsdaten festgehalten.