Neue Altersgrenze und begleitende Massnahmen für gefährliche Arbeiten

Mit dem HarmoS-Konkordat beginnen viele junge Lernende ihre berufliche Grundbildung bereits mit 15 Jahren. Deshalb beschloss der Bundesrat 2014 die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten in der Grundbildung von 16 auf 15 Jahre.

Um einen nahtlosen Übergang vom Schul- ins Berufsleben und das Erreichen der Bildungsziele sicherzustellen, hat der Bundesrat mit der Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) das Mindestalter für gefährliche Arbeiten auf 15 Jahre gesenkt. Die revidierte Verordnung trat 2014 in Kraft und umfasste für uns als Organisation der Arbeitswelt (OdA) die Aufgabe Anhänge zu den Bildungsplänen der Berufe mit gefährlichen Arbeiten zu erstellen. Bis Mitte 2017 mussten die Massnahmen durch die OdA erarbeitet und durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) sowie dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigt werden.

Während zwei Jahren überprüfen und ergänzen die Kantone die Bildungsbewilligungen. Werden die Fristen nicht eingehalten und die Inhalte der Anhänge 2 zu den Bildungsplänen nicht umgesetzt, dürfen Lernende unter 18 Jahren in der Beruflichen Grundbildung keine gefährlichen Arbeiten mehr ausführen.

Gesund durch die Lehre

Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Für Berufe in denen gefährliche Arbeiten unentbehrlich sind wurden Ausnahmen vorgesehen. Lernende dürfen somit gefährliche Arbeiten ausführen, wenn diese definiert und die begleitenden Massnahmen im vom SBFI sowie SECO genehmigten Anhang 2 des Bildungsplans festgehalten sind. Dies trifft auf unsere viere Berufe – Elektroinstallateur – Montage-Elektriker – Telematiker und Elektroplaner zu. Die gefährlichen Arbeiten wurden vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) festgelegt. Das WBF berücksichtigte bei der Festlegung gefährlicher Arbeiten, dass bei jugendlichen Lernenden mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit sich vor Ihnen zu schützen, im Vergleich zu Erwachsenen weniger ausgeprägt ist. Um die Anhänge 2 zu unseren Berufen zu erstellen und diese genehmigen zu lassen, wurde ein zwölfstufiger Prozess durchlaufen. Als erstes wurden die gefährlichen Arbeiten ausgehend von den Bildungsplänen und den Vorgaben des WBF bestimmt. Gemeinsam mit Josef Bühler, dem beigezogenen Spezialisten für Arbeitssicherheit, wurden die Gefahren ermittelt, die bei diesen gefährlichen Arbeiten auftreten können.

Als nächstes wurden die Lernorte für die Schulung der gefährlichen Arbeiten zugewiesen und die zu vermittelnden Inhalte definiert. Ebenfalls wurden die Themen sowie die Unterlagen für die Anleitung und Überwachung der Lernenden bestimmt.

Als nächster Schritt wurden die Anhänge bereinigt und dem SBFI zur Überprüfung eingereicht. Die Anhänge 2 wurden durch einen weiteren Arbeitssicherheit-Spezialisten des SECO überprüft. Seine Rückmeldungen wurden mit Josef Bühler besprochen und die Anhänge bereinigt. Nun galt es die Anhänge ins Französische und ins Italienische zu übersetzen und fertig zu stellen.

Berufsbildner - Vorbilder

Gemäss Bildungsverordnung und Jugendarbeitsschutzverordnung (Art. 19 ArGV 5) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle im Lehrbetrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten Person ausreichend und angemessen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen müssen die Berufsbildner den Lernenden nach Eintritt in den Lehrbetrieb abgeben und erklären.

Zudem sind die Eltern oder erziehungsberechtigte Personen über die Arbeitsbedingungen, mögliche Gefahren sowie entsprechende Massnahmen zu informieren. Auch in Sachen „Sicherheitsfragen“ sind Berufsbildner Vorbilder für die Lernenden, zudem haben sie für die Jugendlichen eine spezielle Fürsorgepflicht. Dazu gehört eine dem Alter angepasste Instruktion und Begleitung bei der Ausübung von gefährlichen Arbeiten.

Die Lehrbetriebe vermitteln den Lernenden die Arbeitssicherheit systematisch und verständlich. Die Berufsbildner denken beim Erklären von Sicherheitsregeln daran, dass sie Jugendliche ausbilden, denen viele Gefahren auf Grund mangelnder Erfahrung nicht bewusst sind.

Sobald die berufsspezifischen begleitenden Massnahmen vom Bund genehmigt sind, informiert das kantonale Berufsbildungsamt die betroffenen Lehrbetriebe über die Überprüfung der Bildungsbewilligung und stellt die Selbstdeklarationsdokumente zu. Werden in den Lehrbetrieben die Massnahmen umgesetzt, wird die Bildungsbewilligung ergänzt.

Aufgaben der Berufsbildner/innen:

  • Informieren über generelle Sicherheitsregeln im Lehrbetriebs,
  • Erklären der neuen Arbeiten, orientieren über Gefahren und weisen auf Sicherheitsmassnahmen hin,
  • Schrittweises Heranführen an risikoreiche Arbeiten,
  • Nachfragen, ob Instruktion korrekt verstanden ,
  • Zu Beginn beobachten, wie die Lernenden die gefährlichen Arbeiten ausführen

Dies ist ein kleiner Auszug der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anhang 2. Zur Erleichterung der Umsetzung der begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes steht auf der VSEI Homepage die Checkliste mit den Ausbildungsinhalten und Instruktionen sowie Ausbildungsnachweise zur Verfügung. Es gibt für alle vier Berufe nur eine Checkliste mit Ausbildungsnachweise. Die Ausbildungsnachweise sind nur für die im Anhang 2 des entsprechenden Berufes definierten gefährlichen Arbeiten erforderlich.