Öffentliches Beschaffungswesen

EIT.swiss setzt sich für ein transparentes und faires Beschaffungsrecht in Bund und Kantonen ein.

Harmonisierung

Die Schweiz ist Vertragsstaat des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Dieses wurde 2012 revidiert und muss in der Folge von den Vertragsstaaten ins nationale Recht übertragen werden. Der Bund und die Kantone wollen dies durch die Revision des Bundesrechts über das öffentliche Beschaffungswesen BöB (17.019) und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen IVöB erreichen. Um zu verhindern, dass zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht Differenzen entstehen, sollen die beiden Gesetze harmonisiert werden. Deshalb warten die Kantone ab, bis die 2017 eröffnete BöB-Revision durch das Bundesparlament verabschiedet worden ist. EIT.swiss begrüsst dieses Vorgehen explizit. Das geltende Beschaffungsrecht ist zersplittert und kompliziert. Eine Harmonisierung reduziert vor allem für interkantonal tätige Unternehmen die administrativen Kosten. Insgesamt gesehen handelt es sich bei der Vorlage des Bundesrats um ein gut austariertes Gesetz, das nur noch wenige Korrekturen benötigt.

Mehr Leistungswettbewerb

Der Zuschlag eines öffentlichen Auftrags erfolgt heute bspw. zumeist an den Anbieter mit dem tiefsten Preis. Dabei hat gerade bei Bauvorhaben die Qualität die grösste Hebelwirkung auf den Erfolg und die Gesamtkosten des Projektes; der Preis ist nachrangig. Entsprechend sind die Zuschlagskriterien anzupassen. Die Vergabe hat an das „vorteilhafteste“ statt an das „wirtschaftlich günstige“ Angebot zu erfolgen. In diesem Zusammenhang begrüsst es EIT.swiss, dass der Bundesrat künftig auf Abgebotsrunden verzichten will; diese haben den Preisdruck nur noch weiter erhöht. Die Durchführung von Zwei-Couvert-Verfahren kann dabei ebenfalls einen wichtigen Beitrag leisten. Erfreulich ist die Aufnahme von Wettbewerb, Dialog und Studienauftrag ins BöB: Sie sind vor allem für Planer und Generalunternehmer von grosser Bedeutung. Keine Zustimmung von EIT.swiss findet hingegen das vorgeschlagene Einsichtsrecht in die Kalkulationsgrundlagen in Verbindung mit der einseitigen Möglichkeit zur Preisreduktion: Wie ein Preis zustande kommt, ist dem Anbieter überlassen. Zudem ist nicht ersichtlich, wieso nur einer Vertragspartei, dem Staat, das Recht zur Vertragsänderung eingeräumt werden soll. EIT.swiss schlägt vor, die Zahl der Angebote beim Einladungsverfahren auf drei zu beschränken. Damit wird ein fairer Wettbewerb garantiert. Er befürwortet die Einführung der Rahmenverträge. Sie ermöglicht eine effiziente Vergabe kleiner Einzelaufträge. Umfangreiche Verfahren mit erneuter Eignungsprüfung sind hingegen abzulehnen. EIT.swiss unterstützt im Sinne eines praxisnahen Beschaffungswesens die Einführung klarer Fristen bei der Öffnung der Offerten. Damit wird deutlich mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Unternehmen geschaffen.