Sicherheit bei der Alleinarbeit

Die technische Entwicklung und die fortschreitende Automatisierung führen dazu, dass es immer mehr Alleinarbeit gibt. Das gilt auch für den Servicebereich. Dabei sollte Alleinarbeit aber nur angeordnet werden, wenn im Notfall rechtzeitig Hilfe geleistet werden kann.

Alleinarbeit zählt gemäss EKAS zu den besonderen Gefährdungen. Bei Personen, die alleine arbeiten, d.h. die ausserhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen arbeiten, besteht eine erhöhte Gefahr von Fehlhandlungen. Ausserdem besteht das Risiko, dass eine allein arbeitende Person nach einem Unfall oder in einer kritischen Situation nicht rechtzeitig Hilfe erhält. Aus diesem Grund ist Alleinarbeit bei allen Arbeiten verboten, bei denen eine Verletzung sofortige Hilfe einer zweiten Person nötig macht. So ist z.B. nach Art. 22 Abs. 3 NIV die Alleinarbeit an elektrischen Installationen unter Spannung verboten. Doch selbst bei erlaubter Alleinarbeit ist auf wichtige Punkte zu achten.

Arbeitgebende dürfen nur psychisch, physisch und intellektuell geeignete Personen für die Alleinarbeit einsetzen. Es muss ausserdem gewährleistet sein, dass im Notfall rechtzeitig Hilfe angefordert und geleistet werden kann. Die Arbeitnehmenden müssen vorgängig genau instruiert werden und allfällige schriftliche Anweisungen oder Hinweise lesen und verstehen. Sie müssen mit den nötigen Arbeitsmitteln und der persönlichen Schutzausrüstung vertraut sein und über ausreichend Erfahrung verfügen. Ausserdem müssen mit ihnen vorab die Gefahren und Sicherheitsmassnahmen besprochen werden.

Für die Beurteilung der Gefahrensituation bei der betreffenden Alleinarbeit bietet die Suva eine Beurteilungsmatrix an. Anhand der Wahrscheinlichkeit eines Unfalls und dem möglichen Schadenausmass wird festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen (bspw. unter periodischer Überwachung) die Alleinarbeit ausgeführt werden darf. Dabei ist insbesondere auch auf die Anforderungen des Jugend- und Mutterschutzes zu achten.

Arbeitnehmende können unzulässige Alleinarbeiten ablehnen. Im Gegenzug müssen sie die Arbeitgebenden darüber informieren, wenn sie sich körperlich oder psychisch einer Aufgabe nicht gewachsen fühlen. Sie können einfordern, die Arbeit erst dann zu beginnen, wenn am Arbeitsplatz alle geplanten Sicherheitsmassnahmen und die Alarmierung mit Telefon oder Mobiltelefon tatsächlich funktionieren. Für die Massnahmenplanung bietet die Suva die Checkliste „Allein arbeitende Personen“ an, mit der Betriebe die Sicherheit von allein arbeitenden Personen gewährleisten können.