Löschung von schikanösen Betreibungen im Betreibungsregister

Seit 1. Januar 2019 kann jedermann, der zu Unrecht betrieben worden ist, nach drei Monaten die Löschung einer Betreibung aus dem Betreibungsregister verlangen. Voraussetzung ist: Der Gläubiger hat nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbracht, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde.

Es fällt eine Gebühr von 40 Franken an
Drei Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehls kann man beim Betreibungsamt das Gesuch stellen, dass der Eintrag Dritten nicht bekannt gegeben wird. Dafür muss man beim Betreibungsamt eine Gebühr von 40 Franken bezahlen. Leider kann man diese Kosten von demjenigen, der einen ungerechtfertigt betrieben hat, nicht zurückfordern. Diese Gebühr wird aufgrund einer Gebührenverordnung erhoben, was zu verschmerzen ist, wenn man bedenkt, dass hiermit ein unkomplizierter Weg geschaffen wurde, damit von unberechtigten Betreibungen niemand eine Auskunft erhält.

Damit durch eine Betreibung keine Gewitterwolken aufziehen (im Bild Hong Kong).

Gebührenverordnung
Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG (Schuldbetreibungs- und Konkurs-Gesetz) setzt der Bundesrat die Gebühren für das Betreibungs- und Konkursverfahren fest und regelt sie in der Gebührenverordnung zum SchKG. Aufgrund der obengenannten Gesetzesänderung wurde auch die Gebührenverordnung revidiert und eine vom gesuchstellenden Schuldner zu bezahlende Pauschalgebühr von 40 Franken festgelegt. Pauschal bedeutet, dass damit sämtliche Auslagen abgegolten sind, wie insbesondere die Verfügung an den Gläubiger, die Prüfung einer allfälligen Antwort des Gläubigers durch das Betreibungsamt, die Mitteilung des Ergebnisses (Gutheissung oder Ablehnung) an den Schuldner sowie sämtliche Zustellungen. Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einreichung des Gesuchs zu bezahlen, sonst wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Sie ist unabhängig vom Schicksal des Gesuchs geschuldet und kann nicht auf denjenigen abgewälzt werden, der die Betreibung zu Unrecht eingeleitet hat.
Diese Gebühr von 40 Franken kann für denjenigen, der möchte, dass die ungerechtfertigte Betreibung für Dritte nicht ersichtlich ist, eine Hürde darstellen. Es mag stossend erscheinen, dass man für sein «Recht» jetzt auch noch bezahlen soll. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage sind 40 Franken jedoch sehr wenig. Bis anhin konnte der Löschungsanspruch ausschliesslich auf gerichtlichem Weg geltend gemacht werden. Der zu Unrecht betriebene Schuldner musste als Kläger die vom Streitwert abhängigen Verfahrenskosten vorschiessen und trug das Kostenrisiko. Die neue Regelung ist insgesamt einfach und vorteilhafter.