Coronavirus - Massnahmen des Bundesrats gegen coronabedingte Konkurse

Der Bundesrat will Massnahmen ergreifen, um Schweizer Unternehmen vor einem coronabedingten Konkurs zu bewahren. Zugleich hat der Bundesrat entschieden, den Rechtsstillstand im Betreibungswesen und die Gerichtsferien nicht zu verlängern.

Der Bundesrat verlängert den Betreibungsstillstand sowie die Gerichtsferien in den Zivil- und Verwaltungsverfahren nicht. Sie enden wie geplant am 19. April 2020 um Mitternacht. Der Fristenstillstand im Betreibungswesen ist langfristig kein geeignetes Instrument, um den gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen. Der Bundesrat fasst stattdessen Massnahmen ins Auge, um coronabedingte Konkurse möglichst gezielt zu verhindern.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) prüft im Auftrag des Bundesrates namentlich eine vorübergehende Regelung, wonach Unternehmen bei drohender, coronabedingter Überschuldung mit der Konkursanmeldung zuwarten können, wenn Aussicht besteht, dass eine Überschuldung nach der Krise behoben werden kann. Zu diesem Schritt ist der Verwaltungsrat heute gemäss Art. 725 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet.

Weiter will der Bundesrat das Nachlassrecht gemäss Art. 293ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) mit geringfügigen Änderungen auf die Bedürfnisse in der aktuellen Lage zuschneiden. Für kleinere und mittlere Unternehmen, die allein wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Nöte geraten sind, will er zudem eine befristete Stundung einführen, die sog. COVID-19-Stundung. Diese Massnahmen sollen den Unternehmen Zeit verschaffen, um ihr Geschäft zu reorganisieren und Sanierungsmassnahmen umzusetzen.

Hingegen hält der Bundesrat fest, dass die bereits heute im Gesetz vorgesehene Notstundung zum Schutz gefährdeter Unternehmen in der gegenwärtigen Krise kein geeignetes Instrument ist (vgl. Art. 337 ff. SchKG). Allfällige Gesuche seitens der Kantone würden daher abschlägig beantwortet.